Eine Verletzung an scharfkantigen
Fliesen im Hotel-Swimmingpool kann eine Minderung des Reisepreises
rechtfertigen. Das gilt zumindest dann, wenn auf Grund der
Verletzung von einer Beeinträchtigung des restlichen Urlaubs
auszugehen ist. Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für
Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Im verhandelten Fall des Amtsgerichts Hamburg
(Az.: 22b C40/01)
hatte sich der Kläger durch eine Fliesenscherbe am Poolboden
eine blutende Schnittwunde zugezogen und konnte dafür auch
einen Zeugen benennen. Der Zustand des Pools sei als Mangel zu
werten, der für die Restdauer des Urlaubs eine zehnprozentige
Reisepreisminderung gerechtfertigt erscheinen lasse, so die
Richter. Die Schmerzensgeld-Forderung des Klägers gegen den
Reiseveranstalter wurde dagegen zurückgewiesen, da das
Unternehmen keine Überwachungs- und Überprüfungspflichten
verletzt hatte: Die Prüfung von Kacheln im Hotelpool gehöre
nicht dazu, so das Gericht.